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   VGH Bayern, 24.11.2004 - 13a ZB 04.30969   

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VGH Bayern, 24.11.2004 - 13a ZB 04.30969 (https://dejure.org/2004,71009)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2004 - 13a ZB 04.30969 (https://dejure.org/2004,71009)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2004 - 13a ZB 04.30969 (https://dejure.org/2004,71009)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Ansbach, 07.07.2005 - AN 4 K 05.30258

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Gesetzesänderung,

    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention - in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR - als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und einer angemessenen Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2004, Az. 15 ZB 04.30565; Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13 a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30253

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    August 2004 - 1 C 22.03, a. a. O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2004 - 13a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30917

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    Aufgrund des mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein einhergegangenen politischen Systemwechsels im Irak ist jedenfalls die früher von diesem Regime ausgehende Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer politischer Verfolgung für die Kläger nunmehr eindeutig landesweit entfallen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03, a. a. O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2004 - 13a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30304

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    Aufgrund des mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein einhergegangenen politischen Systemwechsels im Irak ist jedenfalls die früher von diesem Regime ausgehende Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer politischer Verfolgung für den Kläger nunmehr eindeutig landesweit entfallen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03, a. a. O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2004 - 13a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 04.12.2006 - AN 14 K 06.30252

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath,

    Aufgrund des mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein einhergegangenen politischen Systemwechsels im Irak ist jedenfalls die früher von diesem Regime ausgehende Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer politischer Verfolgung für den Kläger nunmehr eindeutig landesweit entfallen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03, a. a. O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2004 - 13a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 30.03.2007 - AN 4 K 06.30861

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Machtwechsel,

    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention - in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR - als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und einer angemessenen Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2004, Az. 15 ZB 04.30565; Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13 a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 30.03.2007 - AN 4 K 06.30126

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Änderung der

    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention - in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR - als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und einer angemessenen Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2004, Az. 15 ZB 04.30565; Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13 a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 30.03.2007 - AN 4 K 06.30761

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Änderung der

    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention - in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR - als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und einer angemessenen Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2004, Az. 15 ZB 04.30565; Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13 a ZB 04.30969).
  • VG Ansbach, 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781

    Irak, Widerruf, Sicherheitslage, Situation bei Rückkehr, Genfer

    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention - in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR - als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und einer angemessenen Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2004, Az. 15 ZB 04.30565; Beschluss vom 24.11.2004, Az. 13 a ZB 04.30969).
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